1. Allgemeines
Die Anmietung eines „HotRod“ – künftig als Fahrzeug bezeichnet – erfolgt ausschließlich auf Grundlage des schriftlichen Mietvertrages und dieser
Mietbedingungen nach deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Aufnahme in den Mietvertrag. Gegenstand
des Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeugs für die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der Preisliste die Bestandteil
des Mietvertrages ist. Dem Vermieter steht es frei die Vermietung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
2. Buchung/Zahlung
Die Buchung des Fahrzeugs ist nach Bestätigung durch den Vermieter in Textform bindend und es werden ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum
vereinbarten Termin für den Besteller reserviert. Der Besteller ist verpflichtet die in der Buchung mitgeteilten Kosten (Miete) unverzüglich an den Vermieter zu
zahlen. Der Mietvertrag wird vor Übergabe des Fahrzeugs vor Ort schriftlich geschlossen. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin
entgegengenommen, oder kommt der Mietvertrag aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zu Stande, hat der Besteller 50% der bei der Buchung
mitgeteilten Fahrzeugmiete als pauschalen Ausgleich für die entgangenen Mieteinnahmen zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Falle hat der Mieter einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro als Mindestschaden zur Abgeltung des
Bearbeitungsaufwandes zu zahlen. Die Miete ist spätestens vor Fahrtantritt zu bezahlen.
3. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeugen um Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und
Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch geübte Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der
Mieter nimmt die verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung erfolgt insoweit auf
eigene Gefahr. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Risiken im Zusammenhang mit der der besonderen Bauart beruhen. Der
Mieter wird insbesondere auf nachfolgende bauartbedingten Besonderheiten und Risiken hingewiesen:
− Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen
− Das Fahrzeug verfügt nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. ABS / Sicherheitsgurt/Airbag
− Das Fahrzeug verfügt über eine Automatik und eine sehr direkte Lenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen).
− Die Bremse ist abweichend zu üblichen PKW mit dem linken Fuß zu bedienen.
Der Mieter und etwaige weitere Fahrer sind verpflichtet, sich mit der Bedienung des Fahrzeugs und dessen Besonderheiten vor Antritt der Fahrt vertraut zu
machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und Bremsverhalten. Bestehen Unklarheiten ist der Vermieter bzw. deren Mitarbeiter im Rahmen der
Übergabe/Einweisung zu befragen. Der Mieter darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht. Der Mieter wird außerdem darauf
hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder
Verschmutzungen.
4. Übernahme des Fahrzeuges
Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen vorzulegen:
− einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass
− einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein (PKW)
− eine EC- oder Kreditkarte
Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, unbeschädigten und technisch und optisch einwandfreiem Zustand vollgetankt mit allem Zubehör
(Verbandskasten, Sicherungseinrichtungen etc.) übergeben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei Fahrzeugübernahme dem
Vermieter zu melden und hat auf deren schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Mieter wird bei Übergabe in die Besonderheiten
der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des
Fahrzeugs aufgeklärt wurde.
5. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur von den sonstigen im Mietvertrag mit namentlich bezeichneten Personen geführt werden. Jeder Fahrer des
Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen, keinen Fahrverbot unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein. Ferner müssen alle
Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges körperlich und geistig geeignet d.h. fahrtüchtig sein. Die Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen,
Alkohol oder auf andere Weise beeinträchtigt sein. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter dürfen die Fahrt oder Weiterfahrt untersagen, wenn Sie begründete
Zweifel hieran haben. Im Übrigen ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, dass er oder andere berechtigte Fahrer die gesetzlichen Anforderungen zum
Führen von Kraftfahrzeugen erfüllen und haftet widrigenfalls für alle hieraus entstehenden Folgen. Der Mieter haftet für das Verhalten der weiteren
berechtigten Fahrer wie für eigenes Handeln.
6. Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer vorgegebenen Route genutzt werden. Jegliche Anweisungen
des Guide/Vermieters sind zu beachten. Verliert der Fahrer den Anschluss, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Vermieter
bzw. Guide in Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Vermieters fortgesetzt werden. Das Fahren ist nur mit einem nach den
gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestattet, der ggfs. zusätzlich beim Vermieter gemietet werden kann. Das
Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im
Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten frei
gegeben sind. Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig. Eine Benutzung auf
Bundesautobahnen ist nicht zulässig. Der Vermieter ist berechtigt im Mietvertrag weitere geografische oder sachliche Beschränkungen der Nutzung
festzulegen. Dem Mieter ist die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen nicht gestattet. Der
Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen
anderer Fahrzeuge genutzt werden und es dürfen mit Ausnahme des mit gemieteten Zubehörs und den Sachen des persönlichen Bedarfs (Bekleidung für die
Fahrt, Handtasche) keine anderen Gegenstände an oder im Fahrzeug transportiert werden. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den
vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter trägt
sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit
der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschriften und die
gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er ist insbesondere auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des gemieteten Fahrzeugs
während der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische Fehler (Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Kettendurchhang,
Bremsfunktion) zu achten. Ergeben sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand hat der Mieter den Vermieter zu informieren und die weitere Nutzung des
Fahrzeugs zu unterlassen.
7. Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird – insbesondere während der Nachtstunden – ist das Fahrzeug in einem verschlossenen Raum unterzustellen; soweit
dies nicht möglich ist, an einer vor Beschädigung möglichst geschützten Stelle an einem hierfür geeigneten fest mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand
(z.B. Laternenpfahl) anzuschließen. Sämtliches bewegliche Zubehör ist aus dem Fahrzeug zu entfernen. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des
Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
8. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes – insb. bei Pflichtverletzungen des Mieters (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guide) – ist der Vermieter berechtigt, die
Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Wir das
Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter für jede angefangene Stunde den vereinbarte Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Mieter hat
zudem alle weiteren Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen.
9. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne
Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur
Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass:
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei
selbstverschuldeten Unfällen und insb. bei Wildunfällen
b) zur Weiterleitung an den Vermieter Ort und Datum des Unfalls sowie die Namen und Anschriften von allen Unfallbeteiligten und Zeugen und die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird
c) von dem Mieter/Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage – insb. kein Schuldanerkenntnis – abgegeben wird
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen
Tatsachen nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten.
Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden.
Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dem Vermieter und deren
Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist. Er
hat dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße schriftliche Sachverhaltsschilderung zu übergeben. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des
Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und
unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind
nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Dennoch getätigte Aufwendungen werden nicht erstattet
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle während der Anmietung entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des
Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die
Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere
dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten weiteren
Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter
ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet
dem Vermieter für alle entstehende Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in
einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Der Mieter haftet für Schäden bei Dritten (z.B. anderen Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit der Schaden nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Soweit der Vermieter als Fahrzeughalter für
derartige Schäden haftet, hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen.
11. Haftungsreduzierung für Schäden am gemieteten Fahrzeug
Der Mieter kann seine Haftung für Schäden am gemieteten Fahrzeug oder dessen Verlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine Selbstbeteiligung in
Höhe von 500,00 Euro pro Schadensfall reduzieren. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Im Übrigen gelten für die
Haftungsreduzierung die gesondert vereinbarten Bedingungen, auch zum Nichteintritt der Haftungsreduzierung im Falle von diesbezüglichen
Obliegenheitsverletzungen und
Haftungsausschlüssen (z.B. bei Fahrt in fahruntüchtigem Zustand oder im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort). Die Haftungsreduzierung entfällt
ferner, wenn der Mieter/Fahrer seine Vertragspflichten nach aus dem Mietvertrag vorsätzlich verletzt.
12. Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. Schäden an Sachen die
sich im oder am Fahrzeug befinden sind hierdurch nicht gedeckt.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht vereinbarungsgemäß
bereitzustellen. Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom
Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Besteller/Mieter nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Ein darüber hinausgehender
Schaden (Anreise, anderweitige Miete) wird nicht erstattet, sofern der Vermieter die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet hat. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse
wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Der Vermieter haftet nur
für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Personen- oder Sachschäden. Im Übrigen wird die Haftung – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen
entgegenstehen – auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Benutzung des gemieteten Fahrzeugs erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr.
14. Datenschutz-Einwilligung
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem
Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter gespeichert werden.
Hamburg den 05.09.2014